Satzung des Vereins "Seniorenkonzert – Die Besondere Dreiviertelstunde"

§ 1 Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen "Seniorenkonzert – Die Besondere Dreiviertelstunde".
      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nenndorf, weitere Standorte des Vereins in der Bundesrepublik Deutschland können eingerichtet werden

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Konzerten in
Alten- und Pflegeeinrichtungen.

(3) Da eine Teilnahme am gesellschaftlich-musikalischen Leben für Bewohner in Alten- und Pflegeheimen kaum möglich ist (geografische Lage der Einrichtungen, persönliche Mobilitätseinschränkungen), wird o.g. Personenkreis von diesem wichtigen Lebensbereich weitgehend ausgeschlossen.
Anlehnend an § 1 (2) Nr 2 NuWG (Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen) ermöglicht der Verein mobilitätseingeschränkten Menschen den Zugang zu kulturellen Erlebnissen und wirkt der Isolation und Vereinsamung älterer Menschen entgegen.

(4) Musik wird als universales Medium eingesetzt, um Lebensfreude zu schenken, sozialen Isolationstendenzen entgegenzuwirken und die Lebensqualität nachhaltig zu verbessern.

(5) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung von moderierten Live- Konzerten in offenen und stationären Einrichtungen mit professionellen Musikerinnen und Musikern verwirklicht. Diese Veranstaltungen finden regelmäßig in Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen statt und fördern zudem den generationenübergreifenden kulturellen Austausch.

(6) Ziel ist es, durch musikalische Darbietungen mit begleitender Moderation kulturelle Bildung zu stärken, die sozialen Herausforderungen des Alters zu mildern und Freude in den Alltag der Bewohnerinnen und Bewohner zu bringen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personenzusammenschlüsse erwerben.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Falls dem Bewerber nicht binnen vier Wochen nach Abgabe des Aufnahmeantrags ein schriftlicher Ablehnungsbescheid zugeht, gilt er als aufgenommen. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Dem Betroffenen
steht jedoch die Berufung an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, zu.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung der Vorstandschaft zum Beitrittsantrag.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit Auflösung des Personenzusammenschlusses, bzw. dem Erlöschen der juristischen Person oder Handelsgesellschaft.
b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Vorstand des Vereins maßgebend;

d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur planmäßigen Mitgliederversammlung erheben. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung der Ausschlussbenachrichtigung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, soweit dies nicht nach dieser Satzung ausgeschlossen ist.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei.
Mitglieder sind nicht verpflichtet, regelmäßige Beiträge zu leisten. Alle Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung der Vereinszwecke durch ehrenamtliche Tätigkeit oder anderweitige Unterstützung nach Maß- gabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands.

(2) Der Verzicht auf Mitgliedsbeiträge dient der Förderung eines möglichst breiten Engagements in der Vereinsarbeit und soll die Teilnahme unabhängig von finanziellen Möglichkeiten ermöglichen.

§ 8 Aufgaben der Mitglieder

(1) Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins aktiv zu fördern. Dies kann insbesondere durch:
a) aktive Teilnahme an Vereinsveranstaltungen,
b) Unterstützung bei der Durchführung von Projekten,
c) Übernahme von organisatorischen Aufgaben im Rahmen der Vereinsarbeit erfolgen.

(2) Der Umfang und die Art der Mitwirkung richten sich nach den individuellen Möglichkeiten der Mitglieder und werden in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.

§ 9 Vereinsmittel

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch

a) freiwillige Spenden,

b) Fördermittel von öffentlichen Institutionen,

c) Zuwendungen von privaten und staatlichen Stellen sowie

d) andere zulässige Einnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, die mit den Vereinszwecken vereinbar sind.

(2) Der Verein ist berechtigt, Spenden von Privatpersonen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen entgegenzunehmen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Auf Wunsch stellt der Verein für Spenden Zuwendungsbescheinigungen gemäß den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen aus.

§ 10 Vergütungen für Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

(2) Erstattung von Auslagen:

Mitglieder und ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen, die ihnen im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks entstanden sind, z. B. Fahrtkosten. Die Erstattung erfolgt in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten oder in Anlehnung an die steuerlich zulässigen Pauschalen.

(3) Vergütung von Tätigkeiten:

Mitglieder, die im Rahmen des Vereinszwecks für den Verein tätig sind, insbesondere durch die Durch- führung von Konzerten, können eine angemessene Vergütung (z. B. in Form eines Honorars) erhalten.
Die Höhe der Vergütung orientiert sich an den branchenüblichen Sätzen und wird in der Jahresmitglieder- versammlung jeweils für die Dauer eines Jahres pauschal festgelegt.

(4) Gemeinnützigkeit:

Die Vergütungen dürfen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins nicht übersteigen und müssen dem Grundsatz der Angemessenheit entsprechen, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird.

(5) Entscheidungsgremium:

Über die Auszahlung von Vergütungen entscheidet der Vorstand. Die Zahlungen müssen nachvollziehbar dokumentiert und mit dem Vereinszweck vereinbar sein.

§ 11 Organe des Vereins
a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand
(1) Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die selbst Mitglied des Vereins sind.

(2) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der/dem ersten Vorsitzenden,

b) der/dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem/der Schatzmeister/in,

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 13 Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden – und zwar jedes einzelne für sein Amt – von der Mitgliederversamm- lung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.(2) Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der

Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

(3) Die/Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in den Mitgliederver- sammlungen und in der Vorstandschaft. Bei nicht aufschiebbaren Entscheidungen ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einbe- rufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstands müssen vom Schriftführer schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstands- mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 16 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des

Rechnungsabschlusses;

b) Entlastung der Vorstandschaft,

c) Bestellung von zwei Kassenprüfern,

d) Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder,

e) Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen den

Ausschluss von Mitgliedern,

f) Festlegung der pauschalen Honorare für Musiker pro Auftritt

g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
i) Beschlussfassung über alle sonstigen in der Mitgliederversammlung eingebrachten Anträge.

§ 17 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 18 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, dieser wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versamm- lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 19 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außer- ordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 18 Abs 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden und auch nur dann, wenn die Beschlussfassung über die Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt war.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 45 ff.).

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die gemeinnützige Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Altenhilfe zu verwenden hat.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.02.2025 verabschiedet.

BAD NENNDORF, den 21.02.2025